Eine Rasseliste ist eine Liste von bestimmten Hunderassen. Sie werden rassebedingt als gefährlich angesehen oder deren Gefährlichkeit wird vermutet. Die auf den Rasselisten erfassten Hunde werden als Listenhund bezeichnet.
Für die Haltung gelten verschiedene Auflagen, die sich je nach örtlichen Gegebenheiten unterscheiden können. Auch die Bezeichnung Anlagehund ist verbreitet und darauf zurückzuführen, dass Rasselisten teilweise in den Anlagen zu den entsprechenden Gesetzen oder Verordnungen veröffentlicht wurden.
Neben einem Verbot der Haltung gewisser Rassen sind rassespezifische Auflagen bei der Haltung möglich. Zum Beispiel die Volljährigkeit des Halters sowie ein sauberes Führungszeugnis und/oder der Sachkundenachweis. Bei der Haltung können weitere Sonderregelungen wie Leinen- und Maulkorbzwang, Chippflicht, Versicherungspflicht, Genehmigungspflicht, Zuchtverbot, Pflicht zur sicheren Umzäunung des Gartens etc. auf dem der Hund gehalten wird, oder ein Wesenstest vorgeschrieben sein.
Am 26. Juni 2000 kam es in Hamburg zu einem tragischen Vorfall: der kleine Volkan wurde von zwei Hunden, welche der "Rasse" Pit Bull angehörten, tot gebissen. Dass die Hunde einem mehrfach einschlägig vorbestraften Kriminellen gehörten, und keineswegs das alltägliche Bild eines solchen Hundes abgaben, geriet dabei in den Hintergrund.
Diese tragische Geschichte zog eine Flut an schnell zusammen gestrickten "Gefahrhundgesetzen" nach sich, welche in ihrer Intensität ihresgleichen sucht.
Die Politiker wollten die Medienhetze und das Entsetzen der Bürger mit eiligst erstellten Gesetzen beruhigen - und zogen dies auch entgegen aller Expertenmeinungen und Proteststürme unbescholtener Hundehalter durch. Die Einstellung der Politiker zu den so genannten "Kampfhunden" ließ in ihrer Deutlichkeit an nichts fehlen - siehe hierzu "Kampfhundopfer Volkan - Protokoll eines vorhersehbaren Todes", ein Bericht des ARD-Magazins "Panorama" vom 13.07.2000.
Nein! Die vielen Experten-Meinungen, die sagten, dass eine Rasseliste nicht zielführend wäre, um die Bevölkerung vor Angriffen durch gefährliche Hunde zu schützen, verpufften bis heute. Die Politik erließ Gesetze im Sinne der Gefahrenabwehr und zum Schutze der Öffentlichkeit. Bis auf Niedersachsen und Schleswig-Holstein, seit 1.1.2016, halten alle Bundesländer bis heute an der rassespezifischen Gesetzgebung fest - auch wenn sich mittlerweile herausgestellt hat, dass sie nicht zielführend ist.
Die Beißstatistiken der Bundesländer (so sie denn geführt werden) zeigen, dass die Anzahl der Hundebisse durch diese Gesetze nicht weniger geworden sind. Die in den Rasselisten geführten Hunde tauchen größtenteils nur in Einzelfällen in diesen Listen auf und in den wenigsten Fällen werden die Ursachen für den Beißvorfall ergründet.
Wir möchten erreichen, dass die Gesetze dahingehend geändert werden, dass nicht der Hund aufgrund seiner Herkunft (Rasse) in den Fokus gerückt wird, sondern der Hundehalter für sein Fehlverhalten, welches in den meisten Fällen ursächlich für Beißvorfälle ist, belangt wird.
Hierzu gibt es verschiedene Lösungsansätze, welche jedoch alle auf demselben Nenner beruhen: Sachkundige Schulung des Hundehalters VOR der Anschaffung des Hundes, gute Erziehung des Hundes mithilfe eines sachkundigen Trainers und Überprüfung NACH der Anschaffung des Hundes - und zwar für ALLE Hunde, unabhängig ihrer Rassezugehörigkeit.
Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) zeigt, dass auch ohne eine Rasseliste eine vernünftige Regelung möglich ist - ohne dass die Zahl der Beißvorfälle ansteigt. Ebensolche Erfahrungen wurden in Kanada, in der Stadt Calgary gemacht (mehr Infos: Calgary-Modell als PDF )
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Kategorie 1: |
Kategorie 2: |
American StaffordshireTerrier, Bullterrier, (American) Pitbull Terrier |
Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu
(à Auflagenfrei, aber höhere Steuer möglich) |
Haltung
Ja
Das Halten eines Hundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde / einen bestandenen Wesenstest
Zucht
Ja
mit bestandener Verhaltensprüfung
Verkauf/Abgabe
Ja
Meldung bei der Behörde
Erwerb/Aufnahme
Ja
mit Erlaubnis zur Haltung, wenn der Hund noch keine Verhaltensprüfung abgelegt hat
Vermittlung nur über den Tierschutz möglich, wenn dieser aus einem anderen Bundesland kommt
Ausnahmen
Diensthunde (Polizeivollzugsdienst, Gemeindevollzugsdienst, Strafvollzug, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zoll)
Voraussetzungen
- (Berechtigtes Interesse)
- Zuverlässigkeitsnachweis (Führungszeugnis)
- Kennzeichnung d. Hundes (z.B.Chip)
- Haftpflichtversicherung
- Ggf. weitere individuelle Auflagen
Verhaltensprüfung /Wesenstest
mit 6 Monaten und 18 Monaten
Sonstiges:
Man sollte sich vor der Anschaffung eines gelisteten Hundes bei seiner jeweiligen Gemeinde über Anschaffungsbedingungen, Auflagen, Kosten etc. erkundigen. Jede Gemeinde regelt dies für sich.
In Bayern ist das Halten von Kategorie I Hunden (American Pitbull Terrier (Pitbull), American Staffordshire Terrier (Amstaff), Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu) nicht erlaubt und gilt bei illegaler Haltung als Straftat. Es gíbt bis keine Ausnahmen.
Rassen:
Kategorie 1 - unwiderlegbare
Kampfhunde:
American Staffordshire
Terrier, Bandog, Pit-Bull,
Staffordshire Bullterrier,
Tosa Inu
Kategorie 2 - widerlegbare
Kampfhunde:
Alano, American Bulldog,
Bullmastiff, Bullterrier, Cane
Corso, Dogo Argentino, Dogue
de Bordeaux, Fila Brasileiro,
Mastiff, Mastin Espanol,
Mastino Napoletano, Perro de
Presa Canario (Dogo Canario),
Perro de Presa Mallorquin,
Haltung:
Ja
mit Erlaubnis Kat. 2
ab 18. Monat Wesenstest (dann erhält man ein unbefristetes Negativzeugnis. Zuvor bei der Gemeinde bei der Anmeldung ein vorläufiges Negativzeugnis beantragen)
Zucht:
Ja
(Nur für Hunde Kat.
2 mit
Negativzeugnis;
Hunde der Kat. 1
dürfen NICHT
gezüchtet werden)
Erwerb/Aufnahme/Verkauf:
Kat.2 --> Voraussetzung: Negativzeugnis, Halteerlaubnis der Gemeinde
Kat 1. Nein!!
Voraussetzung Haltung:
- Berechtigtes Interesse
- Volljährigkeit
- Zuverlässigkeitsnachweis
(Führungszeugnis)
- Kennzeichnung d. Hundes (z.B.
Chip)
- Nachweis über artgerechte &
sichere Haltung
- Weitere Auflagen je nach
Gemeinde möglich
Prüfung:
Gutachten für ein
Negativzeugnis (Wesenstest)
(Nur Hunde der Kat. 2)
Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.
Als gefährliche Hunde gelten:
Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier,
American Bulldog,
Dogo Argentino,
Kangal (Karabash),
Kaukasischer Owtscharka,
Rottweiler
Sachkunde und Wesenstest werden durch einen Gutachter abgenommen
Bei der Durchführung des Wesenstests muss der Hund mindestens 15 Monate alt sein.
Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, mit dem die Sachkundeprüfung erfolgt ist!
Bedingungen an die/den Hundehalter/in für die Halteerlaubnis eines gefährlichen Hundes:
Befristung der Erlaubnis:
Einreise mit einem Listenhund nach Hessen ohne Sachkunde:
Wenn der dauernde Aufenthalt nicht länger als vier Wochen ist, ist der Sachkundenachweis entbehrlich, wenn der Hund mit einem Maulkorb geführt wird.
Listenhunde ohne positiven Wesenstest:
- gefährliche Hunde sind an der Leine zu führen (max. 2 Meter)
- Grundstücke oder Zwinger sind mit Warnschildern zu kennzeichnen und müssen sicher eingezäunt sein
Zucht:
Vermehrung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist.
Detaillierte Informationen und Bestimmungen für das Bundesland Hessen findet ihr unter:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-HuVHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=22&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#docid:169572,1,20131203
Die Old English Bulldog (OEB) als Hund bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW
Fakt: Das LHundG NRW wurde nicht geändert!
Fakt: Die Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW (VV LHundG NRW) wurden geändert und sind einen Tag nach Veröffentlichung, am 05.08.2017, wirksam geworden. (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2060&bes_id=267&val=267&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1)
Fakt: Verwaltungsvorschriften zu Gesetzen sind Handlungsanweisungen an die die ausführende Stelle, hier das jeweils zuständige Ordnungsamt, gebunden ist.
Zitat aus Ziffer 10 der VV LHundG NRW: „Mit dem oben angeführten Urteil vom 30. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass es sich bei einem Hund mit der Bezeichnung Old English Bulldog um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Absatz 1 handelt.“ Liest man in diesem Absatz weiter folgt eine Begründung und die Aussage, dass ein OEB auch als gefährlicher Hund eingestuft werden kann, sofern phänotypisch ein Hund nach § 3 klar erkennbar ist.
Fakt: Der § 10 Abs. 1 LHundG NRW listet Rassen die als bestimmte Rassen zählen auf und ergänzt mit „sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden“.
Ergebnis:
Mit den geänderten Verwaltungsvorschriften ist zunächst einmal jede OEB die jetzt (seit dem 05.08.2017) neu angemeldet wird als Kreuzung im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW zu behandeln.
Für den Halter/die Halterin gelten die gleichen Pflichten als wenn er/sie einen z.B. einen Rottweiler halten würde:
Erlaubnispflicht
Volljährigkeit
Zuverlässigkeit, nachzuweisen über ein Führungszeugnis
Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Nachweis der Sachkunde (Abzulegen beim Amtsveterinär oder einem anerkannten Sachverständigen)
Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip
Ausbruchssichere Unterbringung
Generelle Maulkorbpflicht (ab dem 6. Lebensmonat) / Genereller Leinenzwang
Vorläufige Befreiungsmöglichkeit bis 24 Monate beim Nachweis der regelmäßigen Teilnahme Hundeschule zur Vorbereitung auf den sog. Wesenstest
Ab 24. Lebensmonat Befreiungsmöglichkeit durch erfolgreiches Ablegen des sog. Wesenstests entweder beim Amtsverterinär oder einem anerkannten Sachverständigen (https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/agrar/dok/sachverstaendige_lhundg_nrw.pdf)
Anmerkung: Uns ist durchaus bekannt, dass das o.g. Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das weiß auch das zuständige Ministerium. Dennoch entfalten die geänderten Verwaltungsvorschriften eine Bindungswirkung.
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