Das solltest du wissen...

Vor dem Gesetz
sind alle Menschen gleich.
Warum dann
nicht auch die Hunde ??

Zur Rasseliste:

Definition: Rasseliste

Eine Rasseliste ist eine Liste von bestimmten Hunderassen. Sie werden rassebedingt als gefährlich angesehen oder deren Gefährlichkeit wird vermutet.  Die auf den Rasselisten erfassten Hunde werden als Listenhund bezeichnet.

 

Für die Haltung gelten verschiedene Auflagen, die sich je nach örtlichen Gegebenheiten unterscheiden können. Auch die Bezeichnung Anlagehund ist verbreitet und darauf zurückzuführen, dass Rasselisten teilweise in den Anlagen zu den entsprechenden Gesetzen oder Verordnungen veröffentlicht wurden.

 

Neben einem Verbot der Haltung gewisser Rassen sind rassespezifische Auflagen bei der Haltung möglich. Zum Beispiel die Volljährigkeit des Halters sowie ein sauberes Führungszeugnis und/oder der Sachkundenachweis.  Bei der Haltung können weitere Sonderregelungen wie Leinen- und Maulkorbzwang, Chippflicht, Versicherungspflicht,   Genehmigungspflicht, Zuchtverbot, Pflicht zur sicheren Umzäunung des Gartens etc. auf dem der Hund gehalten wird, oder ein Wesenstest vorgeschrieben sein.

Warum kam es zur Rasseliste in (ganz) Deutschland?

 

Am 26. Juni 2000 kam es in Hamburg zu einem tragischen Vorfall: der kleine Volkan wurde von zwei Hunden, welche der "Rasse" Pit Bull angehörten, tot gebissen. Dass die Hunde einem mehrfach einschlägig vorbestraften Kriminellen gehörten, und keineswegs das alltägliche Bild eines solchen Hundes abgaben, geriet dabei in den Hintergrund.

 

 

 

Diese tragische Geschichte zog eine Flut an schnell zusammen gestrickten "Gefahrhundgesetzen" nach sich, welche in ihrer Intensität ihresgleichen sucht.

 

Die Politiker wollten die Medienhetze und das Entsetzen der Bürger mit eiligst erstellten Gesetzen beruhigen - und zogen dies auch entgegen aller Expertenmeinungen und Proteststürme unbescholtener Hundehalter durch. Die Einstellung der Politiker zu den so genannten "Kampfhunden" ließ in ihrer Deutlichkeit an nichts fehlen - siehe hierzu "Kampfhundopfer Volkan - Protokoll eines vorhersehbaren Todes", ein Bericht des ARD-Magazins "Panorama" vom 13.07.2000.

Bringt die Rasseliste etwas?

 

Nein! Die vielen Experten-Meinungen, die sagten, dass eine Rasseliste nicht zielführend wäre, um die Bevölkerung vor Angriffen durch gefährliche Hunde zu schützen, verpufften bis heute. Die Politik erließ Gesetze im Sinne der Gefahrenabwehr und zum Schutze der Öffentlichkeit. Bis auf Niedersachsen und Schleswig-Holstein, seit 1.1.2016, halten alle Bundesländer bis heute an der rassespezifischen Gesetzgebung fest - auch wenn sich mittlerweile herausgestellt hat, dass sie nicht zielführend ist.

 

Die Beißstatistiken der Bundesländer (so sie denn geführt werden) zeigen, dass die Anzahl der Hundebisse durch diese Gesetze nicht weniger geworden sind. Die in den Rasselisten geführten Hunde tauchen größtenteils nur in Einzelfällen in diesen Listen auf und in den wenigsten Fällen werden die Ursachen für den Beißvorfall ergründet.

 

Wir möchten erreichen, dass die Gesetze dahingehend geändert werden, dass nicht der Hund aufgrund seiner Herkunft (Rasse) in den Fokus gerückt wird, sondern der Hundehalter für sein Fehlverhalten, welches in den meisten Fällen ursächlich für Beißvorfälle ist, belangt wird.

 

Hierzu gibt es verschiedene Lösungsansätze, welche jedoch alle auf demselben Nenner beruhen: Sachkundige Schulung des Hundehalters VOR der Anschaffung des Hundes, gute Erziehung des Hundes mithilfe eines sachkundigen Trainers und Überprüfung NACH der Anschaffung des Hundes - und zwar für ALLE Hunde, unabhängig ihrer Rassezugehörigkeit.

 

 

Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) zeigt, dass auch ohne eine Rasseliste eine vernünftige Regelung möglich ist - ohne dass die Zahl der Beißvorfälle ansteigt. Ebensolche Erfahrungen wurden in Kanada, in der Stadt Calgary gemacht (mehr Infos:  Calgary-Modell als PDF )


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Das Calgary Modell
Das Calgary Modell.pdf
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Verordnungen der einzelnen Bundesländer:

Drücke auf die einzelnen Buttons um zu den jeweiligen Behörden zu kommen

B

 

Kategorie 1:

Kategorie 2:

American StaffordshireTerrier,

Bullterrier,

(American) Pitbull Terrier

Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier,

Tosa Inu

 

(à Auflagenfrei, aber höhere Steuer möglich)

 

Haltung

 

Ja

  • Das Halten eines Hundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis

 

der Ortspolizeibehörde / einen bestandenen Wesenstest

 

Zucht

 

Ja

 

  • mit bestandener Verhaltensprüfung

 

Verkauf/Abgabe

 

Ja

 

  • Meldung bei der Behörde

Erwerb/Aufnahme

 

Ja

 

  • mit Erlaubnis zur Haltung, wenn der Hund noch keine Verhaltensprüfung abgelegt hat

  • Vermittlung nur über den Tierschutz möglich, wenn dieser aus einem anderen Bundesland kommt

 

Ausnahmen

 

  • Diensthunde (Polizeivollzugsdienst, Gemeindevollzugsdienst, Strafvollzug, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Zoll)

 

Voraussetzungen

 

- (Berechtigtes Interesse)

 

- Zuverlässigkeitsnachweis (Führungszeugnis)

 

- Kennzeichnung d. Hundes (z.B.Chip)

 

- Haftpflichtversicherung

 

- Ggf. weitere individuelle Auflagen

 

 

 

Verhaltensprüfung /Wesenstest

 

  • mit 6 Monaten und 18 Monaten

 

Sonstiges:

 

Man sollte sich vor der Anschaffung eines gelisteten Hundes bei seiner jeweiligen Gemeinde über Anschaffungsbedingungen, Auflagen, Kosten etc. erkundigen. Jede Gemeinde regelt dies für sich.

 


In Bayern ist das Halten von Kategorie I Hunden (American Pitbull Terrier (Pitbull), American Staffordshire Terrier (Amstaff), Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu) nicht erlaubt und gilt bei illegaler Haltung als Straftat. Es gíbt bis keine Ausnahmen.

Rassen:

Kategorie 1 - unwiderlegbare

 

Kampfhunde:

 

 

 

American Staffordshire

 

Terrier, Bandog, Pit-Bull,

 

Staffordshire Bullterrier,

 

Tosa Inu

 

 

Kategorie 2 - widerlegbare

 

Kampfhunde:

 

 

 

Alano, American Bulldog,

 

Bullmastiff, Bullterrier, Cane

 

Corso, Dogo Argentino, Dogue

 

de Bordeaux, Fila Brasileiro,

 

Mastiff, Mastin Espanol,

 

Mastino Napoletano, Perro de

 

Presa Canario (Dogo Canario),

 

Perro de Presa Mallorquin,

 


Haltung:

Ja

mit Erlaubnis Kat.  2

ab 18. Monat Wesenstest (dann erhält man ein unbefristetes Negativzeugnis. Zuvor bei der Gemeinde bei der Anmeldung ein vorläufiges Negativzeugnis beantragen)

 

 

 

Zucht:

Ja

(Nur für Hunde Kat.

2 mit

 

Negativzeugnis;

 

Hunde der Kat. 1

 

dürfen NICHT

 

gezüchtet werden)

 

Erwerb/Aufnahme/Verkauf:

Kat.2 --> Voraussetzung: Negativzeugnis, Halteerlaubnis der Gemeinde

 

Kat 1. Nein!!

 


Voraussetzung Haltung:

- Berechtigtes Interesse

 

- Volljährigkeit

 

- Zuverlässigkeitsnachweis

 

(Führungszeugnis)

- Kennzeichnung d. Hundes (z.B.

 

Chip)

 

- Nachweis über artgerechte &

 

sichere Haltung

 

- Weitere Auflagen je nach

 

Gemeinde möglich

 


Prüfung:

Gutachten für ein

 

Negativzeugnis (Wesenstest)

(Nur Hunde der Kat. 2)

 



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Neues Gesetz zur Haltung gefährlicher Hunde in Berlin ab 2016
hundegesetz_lesefassung-sofort-in-kraft-
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H


Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist.

 

Als gefährliche Hunde gelten:

Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,

American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, 

Staffordshire-Bullterrier,

Bullterrier,

American Bulldog, 

Dogo Argentino, 

Kangal (Karabash),

Kaukasischer Owtscharka,

Rottweiler

 

Sachkunde und Wesenstest werden durch einen Gutachter abgenommen

Bei der Durchführung des Wesenstests muss der Hund mindestens 15 Monate alt sein.

 

Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, mit dem die Sachkundeprüfung erfolgt ist!

 

Bedingungen an die/den Hundehalter/in für die Halteerlaubnis eines gefährlichen Hundes: 

  • Vollendung des 18. Lebensjahr
  • Zuverlässigkeit (Nachweis eines polizeilichen Führungszeugnisses, keine Vorstrafen)
  • Nachweis einer positiven Sachkunde (gilt nur für den jeweiligen Hund, mit dem die Sachkunde erfolgt ist)
  • Nachweis einer positiven Wesensprüfung für den Hund 
  • artgerechte Hundehaltung 
  • Maßnahmen erfüllen, dass von dem Hund keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgeht (Sicherung des Grundstücks)
  • Chip-Pflicht für den Hund 
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung 
  • Zahlung der Hundesteuer 
  • Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
  • Die Erlaubnis ist immer mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halter/in ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.

 

Befristung der Erlaubnis:

  • Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet, höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren 
  • Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.

Einreise mit einem Listenhund nach Hessen ohne Sachkunde:

Wenn der dauernde Aufenthalt nicht länger als vier Wochen ist, ist der Sachkundenachweis entbehrlich, wenn der Hund mit einem Maulkorb geführt wird.

 

Listenhunde ohne positiven Wesenstest:

- gefährliche Hunde sind an der Leine zu führen (max. 2 Meter)

- Grundstücke oder Zwinger sind mit Warnschildern zu kennzeichnen und müssen sicher eingezäunt sein

 

Zucht:

Vermehrung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist.

 

Detaillierte Informationen und Bestimmungen für das Bundesland Hessen findet ihr unter: 

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-HuVHErahmen%3Ajuris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=22&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true#docid:169572,1,20131203



In Niedersachsen gibt es keine Rassenliste!

Seit Juli 2011 wird vor allem der Hundehalter in die Verantwortung genommen und es wird auf pauschale Rasselisten verzichtet.

Das bedeutet, JEDER Hundehalter in Niedersachsen, egal welche Rasse er halten möchte, muss einen Sachkundenachweis („Hundeführerschein“) erbringen.
Der theoretischen Teil der Prüfung muss vor Erwerb des Hundes abgelegt werden, der praktische Teil der Prüfung erfolgt während des ersten Jahres der Hundehaltung.

Der Hundeführerschein muss nicht erworben werden, wenn der Halter in den letzten 10 Jahren für mindestens 2 Jahre am Stück, mit Nachweis des Steuerbescheids, bereits einen Hund gehalten hat. Von der Sachkundeprüfung befreit sind unter anderem Tierärzte, Tierheime, Ausbilder von Hunden zu Schutzzwecken, Verantwortliche für Diensthunde, Halter eins Blindenführ- oder Behindertenbegleithundes so wie Personen, die eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde abgelegt haben oder durchführen.

Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, muss mit einem Transponder (Chip) gekennzeichnet sein.

Es muss eine Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen werden mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.

Bis Vollendung des siebten Monats muss der Hund im Niedersächsischen Hunderegister registriert werden.
https://www.hunderegister-nds.de/login
(Die Registrierung ist Pflicht seid Juli 2013)

Es gibt in Niedersachsen keinerlei Einschränkungen zu Zucht, Verkauf, Erwerb oder Ausbildung.
Jedoch muss immer bei Abgabe oder Verkauf eines Hundes, der bisherige Halter der Behörde in allen erforderlichen Angaben des neuen Halter (Name & Anschrift) mitgeteilt werden.

Haltungsbedingungen für „auffällige Hunde“ (gefährliche Hunde) in Niedersachsen!

Sollte nach einer Prüfung, sich bestätigen das der Hund „gefährlich“ ist, ist die Haltung von der Erlaubnis der Behörde abhängig.

Der Hund muss nach Feststellung der Gefährlichkeit ausbruchssicher untergebracht sein.

Für auffällig gewordene Hunde gilt eine Leinenpflicht und Maulkorbzwang. Kann durch einen Wesenstest ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Der Halter muss volljährig sein, ein sauberes Führungszeugnis vorweisen können und persönliche Eignung (zb. Nachweis durch fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten) besitzen.

Der praktische Sachkunde Teil muss nach Feststellung der Gefährlichkeit mit dem Hund erfolgen ggf. muss die Prüfung erneut wiederholt werden.

Die Person, die über die entsprechende Erlaubnis zum Führen und Halten gefährlicher Hunde hat, darf den Hund auch führen.

Die Haltungserlaubnis kann an weitere Bedingungen gebunden sein.

 



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S





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Die Old English Bulldog (OEB) als Hund bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW

 

 

 

Fakt: Das LHundG NRW wurde nicht geändert!

 

Fakt: Die Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW (VV LHundG NRW) wurden geändert und sind einen Tag nach Veröffentlichung, am 05.08.2017, wirksam geworden. (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2060&bes_id=267&val=267&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1)

 

Fakt: Verwaltungsvorschriften zu Gesetzen sind Handlungsanweisungen an die die ausführende Stelle, hier das jeweils zuständige Ordnungsamt, gebunden ist.

 

 

 

Zitat aus Ziffer 10 der VV LHundG NRW: „Mit dem oben angeführten Urteil vom 30. März 2017 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass es sich bei einem Hund mit der Bezeichnung Old English Bulldog um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Absatz 1 handelt.“ Liest man in diesem Absatz weiter folgt eine Begründung und die Aussage, dass ein OEB auch als gefährlicher Hund eingestuft werden kann, sofern phänotypisch ein Hund nach § 3 klar erkennbar ist.

 

 

 

Fakt: Der § 10 Abs. 1 LHundG NRW listet Rassen die als bestimmte Rassen zählen auf und ergänzt mit „sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden“.

 

 

 

Ergebnis:

 

Mit den geänderten Verwaltungsvorschriften ist zunächst einmal jede OEB die jetzt (seit dem 05.08.2017) neu angemeldet wird als Kreuzung im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW zu behandeln.

 

Für den Halter/die Halterin gelten die gleichen Pflichten als wenn er/sie einen z.B. einen Rottweiler halten würde:

 

  • Erlaubnispflicht

  • Volljährigkeit

  • Zuverlässigkeit, nachzuweisen über ein Führungszeugnis

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung

  • Nachweis der Sachkunde (Abzulegen beim Amtsveterinär oder einem anerkannten Sachverständigen)

  • Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip

  • Ausbruchssichere Unterbringung

     

 

  • Generelle Maulkorbpflicht (ab dem 6. Lebensmonat) / Genereller Leinenzwang

 

 

 

 

Anmerkung: Uns ist durchaus bekannt, dass das o.g. Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das weiß auch das zuständige Ministerium. Dennoch entfalten die geänderten Verwaltungsvorschriften eine Bindungswirkung.